Was ist zu beachten und wo kann es Meinungsverschiedenheiten geben.
In diesem Artikel zeige ich bei welchen Themen Fehler gemacht werden können oder falschen Meinungen vorhanden sind.
Immobilie und Erbvorbezug gut gemeint
Was ist ein Erbvorbezug?
Wenn Eltern zu Lebzeiten ihre Kinder finanziell unterstützen wollen, können sie ein Teil ihres Vermögens bereits an die Kinder zu Lebzeiten auszahlen. Oft unterstützen die Eltern die Kinder beim Kauf einer Immobilie mit einem Vorerbe. Dies kann aber auch sein, dass die Eltern das Haus oder ein Grundstück zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen.
Möchte eines der Kinder die Immobilie übernehmen müssen unbedingt einige Punkte beachtet werden.
Hier ein Link zum Thema Hauverkauf, welche Unterlagen benötige ich?
Wert des Hauses oder Wohnung
Ist die Entscheidung gefallen, dass ein Kind zum Beispiel das Haus übernehmen möchte ist der korrekte Wert zu bestimmen.
Die Wertermittlung ist notwendig damit keines der anderen Kinder benachteiligt wird. Dazu eignet sich eine aktuelle Marktwertschätzung der Liegenschaft. Das heisst es muss der Wert ermittelt werden, welcher bei einem aktuellen Verkauf bezahlt würde. Diese Ermittlung sollte am besten immer von einer unabhängigen Drittperson erstellt werden um unnötige Streitigkeiten und Diskussionen zu verhindern.
Achtung bei der Ausgleichspflicht
Das Erbrecht kennt die sogenannte Ausgleichspflicht welche bei einer Erbteilung zum Tragen kommt. Diese dient der Gleichberechtigung aller Erben und können einschneidende Folgen haben.
Bei der Erbteilung ist der Wert der Immobilie zum Todesfall ausschlaggebend und dieser Wert wird für die Teilung zur Berechnung genommen.
Beispiel: Hat zum Beispiel der Sohn das Einfamilienhaus der Eltern übernommen und zu Beispiel einen Erbvorbezug von CHF 100'000 bekommen und die Tochter hat ebenfalls den gleichen Betrag als Erbvorbezug bekommen, wird beim Erbfall (Todestag der Eltern) der aktuelle Liegenschaftswert herangezogen. Hat das Einfamilienhaus an Wert zugenommen, muss der Wertzuwachs vom Sohn ausgeglichen werden. Bei der Tochter bleibt wiederum der Erbvorbezug unverändert. Sogar dann, wenn sie mit diesem Geld ein Haus gekauft hat oder Kapitalgewinn daraus geschlagen hat. Der Sohn muss ihrer Schwester die Hälfte des Wertzuwachses vom Haus ausbezahlen.
Kann die Ausgleichspflicht umgangen werden?
Ja, dies muss im Erbvertrag geregelt werden indem der Erblasser eine ausdrückliche Erklärung abgibt, dass der Erbvorbezug nicht auf das Erbe angerechnet werden soll.
Muss der Erbvorbezug versteuert werden?
Ehepartner und Nachkommen sind heute in fast allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Der Erbvorbezug und die Schenkung sind der Schenkungssteuer unterstellt. Für die Deklaration ist in der Regel der Empfänger / Erbe verantwortlich. Der Wohnsitz ist für die Besteuerung massgebend.
Grundstückgewinnsteuer
Bei einem Verkauf muss die Grundstückgewinnsteuer bezahlt werden, ausser bei einer selbst bewohnten Wiederbeschaffung. Wird die Immobilie an ein Kind übertragen muss die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort bezahlt werden. Verkauft zum Beispiel der Sohn das Haus nach der Übertragung muss er die anfallende Steuer bezahlen.
Die Absicht ist gut
Die Eltern wollen mit dem Erbvorbezug etwas Gutes tun um den Kindern den Kauf einer Immobilie zu ermöglichen oder den Schritt in die Selbständigkeit zu ermöglichen.
Wie oben erläutert sollte dieser Schritte und Risiken gut besprochen und geplant werden. Ansonsten kann der Erbvorbezug viel Ärger und Streit in die Familie bringen und dies ist auf jeden Fall zu verhindern.
Der Verkauf an eine Drittperson könnte eine andere Lösung sein. Bei diesem Lösungsweg wir Geld anstelle von einer Immobilie vererbt.
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